Shareconomy muss juristische Hürden nehmen
In Deutschland hat ein vergleichbarer Rechtsstreit Anfang 2014 gezeigt, dass auch hierzulande die Sharing Economy juristische Hürden zu nehmen hat. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte festgestellt, dass die tageweise Vermietung an Touristen rechtlich keine Untervermietung sei. Darum greife auch die in Mietverträgen geregelte Erlaubnis zur Untervermietung nicht – ein bezahltes Überlassen einiger Räume oder der ganzen Wohnung sei demnach dem Vermieter anzuzeigen. Im Prinzip ist einem solchen Gesuch der Mieter zuzustimmen, weil für ein Verbot der Untervermietung besondere Gründe vorliegen müssen.
Da das BGH-Urteil aber in Airbnb-Vermittlungen keine Untervermietung sieht, müsste die kurzfristige Vermietung durch den Vermieter genehmigt werden. Erfolgt diese Erlaubnis nicht und man vermietet seine Wohnung dennoch weiter, besteht die Gefahr einer Kündigung wegen Zweckentfremdung der Mietsache. Das kann bis zur Räumungsklage führen.
Und auch die Kommunen melden bereits erste Ansprüche an: Derzeit wird laut über eine Ausweitung lokaler Bettensteuern auf „Sharing-Unterkünfte“ nachgedacht. Denn die Städte sehen eine Bedrohung für ihre traditionellen Wohnungsmärkte. In Berlin gelten beispielsweise ab dem 1. Mai 2014 neue Regeln für die Kurzzeit-Vermietung der eigenen Wohnung.
Die Finanzämter bringen sich überdies ebenfalls in die Diskussion ein. Wenn nämlich eine Gewinnabsicht mit der Vermietung der eigenen Unterkunft verfolgt wird, sei dies fiskalisch als zusätzliche, zu versteuernde Einnahme zu betrachten.